Durch das ab 1999 geltende Psychotherapeutengesetz wurde eine eindeutige Grenze gezogen zwischen Psychotherapeuten, die bestimmte Ausbildungskriterien im Rahmen von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie- Verfahren erfüllen und Anbietern von Psychotherapie- Verfahren, die diese Kriterien nicht erfüllen. Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist seither gesetzlich geschützt.
Der Grundberuf als Voraussetzung für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ist entweder Arzt oder Diplom-Psychologe. Andere Berufe sind nicht zugelassen (einzige Ausnahme bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten: Zugang haben Ärzte, Diplom-Psychologen, Diplom-Pädagogen oder Diplom-Sozialpädagogen).
Durch die weitere Ausbildung werden Ärzte oder Diplom-Psychologen zu Psychotherapeuten. Zu einem großen Teil machen Ärzte und Diplom- Psychologen ihre Ausbildung an denselben staatlich anerkannten Ausbildungsinstituten für die wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie- Verfahren:
Der Ausbildungsabschluß mit staatlicher Prüfung sowie die staatliche Approbation sind die Voraussetzungen für die Berufsbezeichnungen "Psychologischer Psychotherapeut" und "Facharzt für Psychotherapeutische Medizin" (ebenfalls gleichwertig sind bei Ärzten der Zusatztitel "Psychotherapie" und der "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie").
Durch die Approbation erwirbt ein Psychotherapeut das Recht, behandeln zu dürfen. Dieses Recht beinhaltet jedoch noch nicht automatisch die Möglichkeit, mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Dazu ist die Zulassung in einem Niederlassungsbezirk der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich, wobei es Höchstgrenzen für die Niederlassung von Ärzten und Psychotherapeuten pro Bezirk gibt. Gerade in unserer Region mit Ärztemangel sind die Niederlassungsgrenzen für Psychologische Psychotherapeten zwar erreicht, aufgrund der fehlenden ärztlichen Kollegen ist der Bedarf an Psychotherapeuten aber bei Weitem nicht gedeckt, was zu den frustrierenden langen Wartezeiten für einen freien Therapieplatz führt.